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Der Gesellschaftsvertrag von Jean-Jaques Roussau - Zusammenfassung 2. Buch

Zusammenfassung Buch 2

Das zweite Buch handelt von der Legislativen (der gesetzgebenden Gewalt) in Rousseaus Idealstaat.

Der allgemeine Wille leitet die Kräfte des Staates. Eine Gemeinschaft besteht nur, wenn alle Mitglieder in mindestens einem Punkt die gleichen Interessen vertreten. Die Ausübung des allgemeinen Willens nennt Rousseau Staatshoheit (oder Oberherrlichkeit). Der Wille eines Einzelnen oder auch der allgemeine Wille eines Volkes kann nicht im Vorfeld für zukünftige Situationen festgelegt werden. Sollte also ein Volk versprechen zukünftig bedingungslos zu gehorchen, verliert es seine Eigenschaft als Volk. In diesem Falle hätten wir einen Herr-Untertanen-Zustand, der gegen die Idee des allgemeinen Willens spricht.

Die Staatshoheit (Ausübung des allgemeinen Willens) ist nach Rousseau unteilbar. Der Wille des Volkes ist allgemein, sodass er ein Akt der Staatshoheit ist, oder er ist es nicht, sodass er als Privatwille gilt. Der allgemeine Wille hat immer das Beste für den Staat im Sinn, jedoch sind die Beschlüsse nicht immer gleich richtig. Der allgemeine Wille ist die Differenzsumme der einzelnen Meinungen der Staatsbürger, von denen jene abgezogen werden, die sich gegenseitig aufheben. Damit ein möglichst unverfälschter Eindruck des allgemeinen Willens entstehen kann, sollte jeder Staatsbürger nur für seine eigenen Interessen einstehen, anstatt sich einer „Partei“ anzuschließen. Gäbe es nämlich wenige große Parteien, so gäbe es u.U. große Unterschiede den Willen betreffend. Wohingegen bei einer großen Zahl kleinerer Unterschiede eine bessere Entscheidung getroffen werden kann.

Die Staatshoheit/Oberherrlichkeit nimmt sich nur Themen allgemeinen Interesses an und überschreitet diese Grenze auch nicht. Entsprechend sind Privatangelegenheiten von den Bürgern selbst zu klären.

Der Gesellschaftsvertrag hat die Erhaltung der Bevölkerung zum Ziel. Ein Mensch hat kein eigenes Recht an seinem Leben, kann jedoch durch den Eintritt in die Gemeinschaft sein Überleben sichern. Die Bedingung ist jedoch, dass er im Notfall sein Leben für die Gemeinschaft hergeben muss. Jeder, der den Gesellschaftsvertrag verletzt, gilt als Folge dessen als Verräter und Feind und hört aufgrund der Übertretung durch den Tod auf, Mitglied der Gemeinschaft zu sein. Ein Recht auf Begnadigung hat nur derjenige, der über Recht und Gesetz, also dem Staatsoberhaupt, steht.

Im Naturzustand überlässt der Mensch anderen nur das, was er als nicht nützlich für sich erachtet. In Rousseaus Staatstheorie ist dies nicht der Fall. Ein von Gesetzen regierten Staat nennt Rousseau „Republik“ unabhängig von dessen Verwaltung. Gesetze sind Bedingungen der bürgerlichen Gesellschaft und vom Volk selbst verfasst. Der allgemeine Wille ist ein solches Gesetz, das vom Volke selbst stammt und dem alle Mitglieder der Gemeinschaft verpflichtet sind.

[Kapitel 7 (Der Gesetzgeber) folgt]

Nicht jedes Volk hat bzw. braucht dieselben Gesetze. Ein Gesetzgeber muss sich zunächst einen Überblick über die individuelle Situation verschaffen, bevor er gute Gesetze erlässt. Nicht jedes Volk ist darüber hinaus geeignet solchen Gesetze Folge zu leisten. Am besten geeignet sind junge Völker oder aber welche, die kürzlich aus einer Krise wiedergeboren wurde. In jedem Fall muss der passende Zeitpunkt abgewartet werden, ab dem ein Volk überhaupt bereit ist, sich Gesetzen unterzuordnen.

Hinsichtlich der Größe eines Staates gibt es ebenfalls einiges zu beachten. Ein zu großer Staat kann schlecht geriert werden. Die Regierung hat weniger Gewalt, ist weniger schnell Gesetze zu wahren und auch die Bevölkerung ist sich untereinander fremd. Ein zu kleiner Staat jedoch kann sich nicht ausreichend gegen die Vergrößerungswünsche der Nachbarn verteidigen.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist das Verhältnis von Land und Bevölkerung. Hier ist keine allgemeine Formel angebbar, da es von vielen individuellen Faktoren (Bodenbeschaffenheit, Vorzüge der Menschen, etc.) abhängig ist. Ein Land, das seinen Bewohnern genug Raum zum Leben und Ernähren bietet sorgt für eine maximale Kraft des Volkes. Darüber hinaus sollte kein Staat aufgrund von falscher Proportionierung zum Handel oder Krieg mit anderen Staaten gezwungen sein. Bei der Staatsgründung gilt es darüber hinaus zu beachten, dass diese nicht von Krieg oder einer anderen Krise bedroht ist, da solche Situationen oft den Grundstein für Tyranneien legen.

Die Gesetzgebung eines jeden System hat zum Zweck das höchste Wohl aller. Die Hauptgegenstände, um dies zu erreichen sind Freiheit und Gleichheit. Hierbei ist zu erwähnen, dass die Gleichheit die Basis der Freiheit bildet. Die bürgerliche Freiheit lässt sich so zusammenfassen, dass niemand so reich oder arm ist, als dass einer sich andere kaufen könnte oder sich eben jene verkaufen müssten. Von der Natur her wird keine Gleichheit angestrebt, entsprechend ist es Aufgabe der Gesetze, dem entgegenzuwirken.

Im abschließenden Kapitel beschreibt Rousseau die verschiedenen Beziehungen der Staatselemente zueinander.

Die Beziehung zu Oberhaupt und Staat: „Die Gesetze, die dieses Verhältnis ordnen, heißen Staatsgesetze und werden auch, wenn sie vernünftig sind, nicht ohne Ursache Grundgesetze genannt […]“ (Rousseau) – Staatsgesetze (können vom Volk als Souverän abgeändert werden)

Die Beziehung der Mitglieder untereinander: „[…] so daß jeder Staatsbürger von allen anderen vollkommen unabhängig ist und sich dem Gemeinwesen gegenüber in übertriebener Abhängigkeit befindet.“ (Rousseau) – Bürgerliche Gesetze

Als drittes Gesetz werden die Kriminalgesetze genannt, die eine Sanktion der übrigen Gesetze sind. (Verhältnis vom Bürger zum Gesetz)

Als viertes Gesetz nennt Rousseau Sitten, Gebräuche und die öffentliche Meinung als Kern der Staatsverfassung.

In seinem Werk will Rousseau jedoch lediglich auf die Staatsgesetze eingehen.

Quellen:

  • „Vom Gesellschaftsvertrag“ J.J. Rousseau
  • „Vom Gesellschaftsvertrag oder Prinzipien des Staatsrechts“, herausgegeben von Reinhard Brandt und Karlfriedrich Herb in der Reihe „Klassiker auslegen Band 20“ herausgegeben von Otfried Höffe, 2012, Akademie Verlag GmbH: Berlin.

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